SigG § 25., BGBl. I Nr. 190/1999, gültig von 01.01.2000 bis 31.03.2001

8. Abschnitt Schlußbestimmungen

§ 25.

Der Bundeskanzler hat mit Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz die nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Rechtsvorschriften zu erlassen über

1. die Festsetzung pauschaler kostendeckender Gebühren für die Leistungen der Aufsichtsstelle und der Telekom-Control GmbH sowie die Vorschreibung dieser Gebühren,

2. die Festsetzung der zur Erfüllung der Anforderungen dieses Bundesgesetzes und der auf seiner Grundlage ergangenen Verordnungen ausreichenden Finanzmittel sowie der für die Abdeckung des Haftungsrisikos der Zertifizierungsdiensteanbieter ausreichenden Finanzmittel, insbesondere die Festsetzung einer Mindestversicherungssumme für eine Haftpflichtversicherung,

3. die Zuverlässigkeit des Zertifizierungsdiensteanbieters und seines Personals (§§ 7 Abs. 1 und 14 Abs. 2),

4. die näheren Anforderungen an die technischen Komponenten und Verfahren sowie die technischen Produkte und sonstigen Mittel zur Anwendung der § 7 Abs. 2, 10 und 18, die Durchführung der Prüfung der technischen Komponenten und Verfahren nach § 18 sowie die Ausstellung der Bestätigung, daß diese Anforderungen erfüllt sind,

5. die Dauer der Weiterführung der Widerrufsdienste durch die Aufsichtsstelle (§ 12 und § 14 Abs. 5),

6. die Anwendungsbereiche, Anforderungen und Toleranzen von sicheren Zeitstempeldiensten,

7. die Gültigkeitsdauer und die Erneuerung der qualifizierten Zertifikate sowie den Zeitraum und das Verfahren, nach denen eine neue elektronische Signatur angebracht werden sollte (Nachsignieren),

8. die Form, Darstellung und Verfügbarkeit des Zertifizierungskonzepts (zB Klartext),

9. die Dauer der Aufbewahrung einer Dokumentation (§ 11) und

10. die Art und Form der Kennzeichnung akkreditierter Zertifizierungsdiensteanbieter.

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