SigG § 22., BGBl. I Nr. 190/1999, gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2007

6. Abschnitt Rechte und Pflichten der Anwender

§ 22.

(1) Ein Zertifizierungsdiensteanbieter darf nur jene personenbezogenen Daten verwenden, die er zur Durchführung der erbrachten Dienste benötigt. Diese Daten dürfen nur unmittelbar beim Betroffenen selbst oder mit seiner ausdrücklichen Zustimmung bei einem Dritten erhoben werden.

(2) Bei Verwendung eines Pseudonyms hat der Zertifizierungsdiensteanbieter die Daten über die Identität des Signators zu übermitteln, sofern an der Feststellung der Identität ein überwiegendes berechtigtes Interesse im Sinne des § 8 Abs. 1 Z 4 und Abs. 3 DSG glaubhaft gemacht wird. Die Übermittlung ist zu dokumentieren.

(3) Die Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Zertifizierungsdiensteanbieters gegenüber Gerichten und anderen Behörden bleiben unberührt.

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