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SigG § 21. Pflichten des Signators, BGBl. I Nr. 50/2016, gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2016

6. Abschnitt Rechte und Pflichten der Anwender

§ 21. Pflichten des Signators

Der Signator hat die Signaturerstellungsdaten sorgfältig zu verwahren, soweit zumutbar Zugriffe auf Signaturerstellungsdaten zu verhindern und deren Weitergabe zu unterlassen. Er hat den Widerruf des qualifizierten Zertifikats zu verlangen, wenn die Signaturerstellungsdaten abhanden kommen, wenn Anhaltspunkte für deren Kompromittierung bestehen oder wenn sich die im qualifizierten Zertifikat bescheinigten Umstände geändert haben.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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