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SigG § 21., BGBl. I Nr. 190/1999, gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2007

6. Abschnitt Rechte und Pflichten der Anwender

§ 21.

Der Signator hat die Signaturerstellungsdaten sorgfältig zu verwahren, soweit zumutbar Zugriffe auf Signaturerstellungsdaten zu verhindern und deren Weitergabe zu unterlassen. Er hat den Widerruf des Zertifikats zu verlangen, wenn die Signaturerstellungsdaten abhanden kommen, wenn Anhaltspunkte für eine Kompromittierung der Signaturerstellungsdaten bestehen oder wenn sich die im Zertifikat bescheinigten Umstände geändert haben.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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