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SigG § 20. Allgemeine Informationspflichten der ZDA, BGBl. I Nr. 50/2016, gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2016

6. Abschnitt Rechte und Pflichten der Anwender

§ 20. Allgemeine Informationspflichten der ZDA

(1) Ein ZDA hat den Zertifikatswerber vor Vertragsabschluss schriftlich oder unter Verwendung eines dauerhaften Datenträgers allgemein verständlich über den Inhalt des Sicherheits- und des Zertifizierungskonzepts, über die möglichen Rechtswirkungen des von ihm verwendeten Signaturverfahrens, über die Pflichten eines Signators sowie über die besondere Haftung des ZDA zu unterrichten. Zudem hat er die Bedingungen der Verwendung des Zertifikats, wie etwa Einschränkungen seines Anwendungsbereichs oder des Transaktionswerts, bekanntzugeben; weiters ist auf eine freiwillige Akkreditierung (§ 17) sowie auf besondere Streitbeilegungsverfahren hinzuweisen.

(2) Auf Verlangen sind die in Abs. 1 genannten Angaben auch Dritten, die ein rechtliches Interesse daran glaubhaft machen, zugänglich zu machen.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 8/2008)

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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