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SigG § 20., BGBl. I Nr. 190/1999, gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2007

6. Abschnitt Rechte und Pflichten der Anwender

§ 20.

Allgemeine Informationspflichten der Zertifizierungsdiensteanbieter

(1) Ein Zertifizierungsdiensteanbieter hat den Zertifikatswerber vor Vertragschließung schriftlich oder unter Verwendung eines dauerhaften Datenträgers klar und allgemein verständlich über den Inhalt des Sicherheits- und des Zertifizierungskonzepts zu unterrichten. Bei der Ausstellung eines qualifizierten Zertifikats hat der Zertifizierungsdiensteanbieter zudem die Bedingungen der Verwendung des Zertifikats, wie etwa Einschränkungen seines Anwendungsbereichs oder des Transaktionswerts, bekanntzugeben; weiters ist auf eine freiwillige Akkreditierung (§ 17) sowie auf besondere Streitbeilegungsverfahren hinzuweisen.

(2) Auf Verlangen sind die in Abs. 1 genannten Angaben auch Dritten, die ein rechtliches Interesse daran glaubhaft machen, zugänglich zu machen.

(3) Ein Zertifizierungsdiensteanbieter hat weiters den Zertifikatswerber darüber zu unterrichten, welche technischen Komponenten und Verfahren für das verwendete Signaturverfahren geeignet sind, gegebenenfalls auch darüber, welche technischen Komponenten und Verfahren sowie sonstigen Maßnahmen die Anforderungen für die Erzeugung und Prüfung sicherer Signaturen erfüllen. Ferner ist der Zertifikatswerber über die möglichen Rechtswirkungen des von ihm verwendeten Signaturverfahrens, über die Pflichten eines Signators sowie über die besondere Haftung des Zertifizierungsdiensteanbieters zu belehren. Der Zertifikatswerber ist auch darüber zu unterrichten, daß und wie gegebenenfalls eine neue elektronische Signatur anzubringen ist, bevor der Sicherheitswert der vorhandenen Signatur durch Zeitablauf geringer wird.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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