4. Abschnitt Aufsicht
§ 17.
(1) Zertifizierungsdiensteanbieter, die sichere elektronische Signaturverfahren bereitstellen und der Aufsichtsstelle vor der Aufnahme ihrer Tätigkeit als akkreditierte Zertifizierungsdiensteanbieter die Einhaltung der Anforderungen dieses Bundesgesetzes und der auf seiner Grundlage ergangenen Verordnungen nachweisen, sind auf Antrag von der Aufsichtsstelle zu akkreditieren. Akkreditierte Zertifizierungsdiensteanbieter dürfen sich mit Zustimmung der Aufsichtsstelle im Geschäftsverkehr als solche bezeichnen. Im Zusammenhang mit Signatur- und Zertifizierungsdiensten sowie mit Signaturprodukten darf diese Bezeichnung nur verwendet werden, wenn die Sicherheitsanforderungen nach § 18 erfüllt werden. Die Aufsichtsstelle hat dafür Sorge zu tragen, daß die akkreditierten Zertifizierungsdiensteanbieter in ein elektronisch jederzeit allgemein zugängliches Verzeichnis aufgenommen werden.
(2) Die freiwillige Akkreditierung eines Zertifizierungsdiensteanbieters ist in das qualifizierte Zertifikat aufzunehmen oder sonst in geeigneter Weise zugänglich zu machen.
(3) Die Aufsichtsstelle hat für die laufende Aufsicht über die von ihr akkreditierten Zertifizierungsdiensteanbieter Sorge zu tragen.
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