SigG § 15., BGBl. I Nr. 190/1999, gültig von 01.01.2000 bis 29.12.2000

4. Abschnitt Aufsicht

§ 15.

Heranziehung der Telekom-Control GmbH

(1) Die Aufsichtsstelle kann sich bei der Durchführung der Aufsicht der Telekom-Control GmbH (§ 108 TKG) bedienen.

(2) Die Telekom-Control GmbH hat insbesondere

1. die Aufsichtsstelle bei der laufenden Aufsicht der Zertifizierungsdiensteanbieter zu unterstützen und die technischen Produkte, Verfahren und sonstigen Mittel, die im Rahmen der bereitgestellten Signatur- und Zertifizierungsdienste eingesetzt werden, sowie die Qualifikation des Personals zu überprüfen,

2. die Zertifizierungsdiensteanbieter nach der Anzeige der Aufnahme ihrer Tätigkeit zu registrieren,

3. Verzeichnisse der Zertifikate für Zertifizierungsdiensteanbieter und der Zertifizierungsdiensteanbieter (§ 13 Abs. 3) sowie ein Verzeichnis der akkreditierten Zertifizierungsdiensteanbieter (§ 17 Abs. 1) zu führen,

4. für den Fall der Einstellung oder Untersagung der Tätigkeit eines Zertifizierungsdiensteanbieters einen Widerrufsdienst zu führen, sofern keine Übernahme im Sinne der § 12 oder 14 Abs. 5 erfolgt,

5. auf Anordnung der Aufsichtsstelle die Erfüllung der Voraussetzungen einer freiwilligen Akkreditierung (§ 17) zu erheben,

6. bei der Feststellung der Gleichwertigkeit von Prüfberichten aus Drittstaaten im Sinne des § 24 Abs. 3 mitzuwirken und

7. im Fall des begründeten Verdachts, daß die Sicherheitsanforderungen dieses Bundesgesetzes oder der auf seiner Grundlage ergangenen Verordnungen nicht eingehalten werden, oder auf Verlangen eines Zertifizierungsdiensteanbieters unmittelbar die vorläufige Untersagung der Tätigkeit des Zertifizierungsdiensteanbieters oder vorläufig Maßnahmen im Sinne des § 14 Abs. 1 anzuordnen.

(3) Die Telekom-Control GmbH hat alle organisatorischen Vorkehrungen dafür zu treffen, daß sie ihre Aufgaben erfüllen und die Aufsichtsstelle bei Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützen kann. Sie kann sich zur Beratung geeigneter Personen oder Einrichtungen wie etwa einer Bestätigungsstelle (§ 19) bedienen. Die Wahrnehmung ihrer Aufgaben in technischen Belangen hat in Abstimmung mit einer Bestätigungsstelle (§ 19) zu erfolgen. Im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Aufsichtsstelle ist das Personal der Telekom-Control GmbH an die Weisungen des Vorsitzenden oder des in der Geschäftsordnung bezeichneten Mitgliedes gebunden.

(4) Unbeschadet der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte können Kunden oder Interessenvertretungen Streit- oder Beschwerdefälle, insbesondere über die Qualität eines Zertifizierungsdienstes, die mit dem Zertifizierungsdiensteanbieter nicht befriedigend gelöst worden sind, der Telekom-Control GmbH vorlegen. Die Telekom-Control GmbH hat sich zu bemühen, innerhalb angemessener Frist eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen. Die Zertifizierungsdiensteanbieter sind verpflichtet, an einem solchen Verfahren mitzuwirken und alle zur Beurteilung der Sachlage erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Telekom-Control GmbH hat Richtlinien für die Durchführung dieses Verfahrens festzulegen, die in geeigneter Form zu veröffentlichen sind.

(5) § 13 Abs. 7 über die organisatorische und finanzielle Trennung ist auf die Tätigkeit der Telekom-Control GmbH anzuwenden.

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