SigG § 14. Aufsichtsmaßnahmen, BGBl. I Nr. 50/2016, gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2016

4. Abschnitt Aufsicht

§ 14. Aufsichtsmaßnahmen

(1) Die Aufsichtsstelle kann zur Sicherstellung der Erfüllung der Pflichten aus diesem Bundesgesetz und der auf seiner Grundlage ergangenen Verordnung Zertifikate für ZDA oder von Signatoren widerrufen oder den Widerruf der Zertifikate von Signatoren durch den ZDA anordnen.

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 8/2008)

(3) Sofern nicht nach Abs. 6 gelindere Mittel in Betracht kommen, ist einem ZDA die Ausübung seiner Tätigkeit ganz oder teilweise zu untersagen, wenn die für die Ausübung einer solchen Tätigkeit erforderlichen Voraussetzungen nach diesem Bundesgesetz oder den auf seiner Grundlage ergangenen Verordnungen nicht erfüllt werden.

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 8/2008)

(5) Wenn die Aufsichtsstelle einem ZDA die Ausübung seiner Tätigkeit untersagt, hat sie für den Widerruf der Zertifikate des ZDA und der Signatoren Sorge zu tragen oder die Übernahme der erbrachten Signatur- und Zertifizierungsdienste oder zumindest seiner Verzeichnis- und Widerrufsdienste durch einen anderen ZDA zu veranlassen, sofern die beteiligten ZDA der Übernahme zustimmen. Die Signatoren sind von der Untersagung sowie vom Widerruf oder der Übernahme unverzüglich zu verständigen. Auch im Fall des Widerrufs der Zertifikate hat der ZDA sicherzustellen, daß die Widerrufsdienste weitergeführt werden; kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so hat die Aufsichtsstelle für die Weiterführung der Widerrufsdienste auf Kosten des ZDA Sorge zu tragen.

(6) Die Aufsichtsstelle hat von einer Untersagung der Tätigkeit eines ZDA abzusehen, soweit die Anordnung gelinderer Mittel ausreicht, um die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der auf seiner Grundlage ergangenen Verordnungen sicherzustellen. Sie kann insbesondere Auflagen erteilen, unter Setzung einer angemessenen Frist zur Behebung von aufgezeigten Mängeln Maßnahmen androhen oder eine Akkreditierung widerrufen.

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