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SigG § 13., BGBl. I Nr. 32/2001, gültig von 01.04.2001 bis 31.12.2007

4. Abschnitt Aufsicht

§ 13.

(1) Aufsichtsstelle ist die Telekom-Control-Kommission (§ 110 TKG). Ihr obliegt die laufende Aufsicht über die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der auf seiner Grundlage ergangenen Verordnungen.

(2) Die Aufsichtsstelle hat insbesondere

1. die Umsetzung der Angaben im Sicherheits- und im Zertifizierungskonzept zu überprüfen,

2. im Fall der Bereitstellung sicherer elektronischer Signaturen die Verwendung geeigneter technischer Komponenten und Verfahren (§ 18) zu überwachen,

3. Zertifizierungsdiensteanbieter nach § 17 zu akkreditieren und

4. die organisatorische Aufsicht über Bestätigungsstellen (§ 19) durchzuführen.

(3) Die Aufsichtsstelle hat dafür Sorge zu tragen, daß ein elektronisch jederzeit allgemein zugängliches Verzeichnis der gültigen, der gesperrten und der widerrufenen Zertifikate für Zertifizierungsdiensteanbieter geführt wird. Weiters hat die Aufsichtsstelle dafür Sorge zu tragen, daß ein elektronisch jederzeit allgemein zugängliches Verzeichnis der im Inland niedergelassenen Zertifizierungsdiensteanbieter, der von ihr akkreditierten Zertifizierungsdiensteanbieter und der Drittstaatenzertifizierungsdiensteanbieter, für deren Zertifikate ein im Inland niedergelassener Zertifizierungsdiensteanbieter nach § 24 Abs. 2 Z 2 einsteht, geführt wird. Auf Antrag sind auch andere im Ausland niedergelassene Zertifizierungsdiensteanbieter in dieses Verzeichnis aufzunehmen. In das Verzeichnis der Zertifikate für Zertifizierungsdiensteanbieter sind deren qualifizierte Zertifikate für die Erbringung von Zertifizierungsdiensten einzutragen. Solche Zertifikate können auch von der Aufsichtsstelle ausgestellt werden. Die Aufsichtsstelle hat die bei ihr geführten Verzeichnisse mit ihrer sicheren elektronischen Signatur zu versehen. Das Zertifikat der Aufsichtsstelle ist im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu veröffentlichen.

(4) Die Aufsichtsstelle hat den Zertifizierungsdiensteanbietern für ihre Tätigkeit und für die Heranziehung der RTR-GmbH eine mit Verordnung festgelegte kostendeckende Gebühr vorzuschreiben. Die Einnahmen aus dieser Gebühr fließen der Aufsichtsstelle zu und sind nach Heranziehung der RTR-GmbH oder der Bestätigungsstelle nach deren Aufwand weiterzuleiten. Für die ersten drei Jahre der operativen Tätigkeit der Aufsichtsstelle kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen einen Zuschuss aus Bundesmitteln im Wege einer Kapitalerhöhung bei der RTR-GmbH in Höhe von bis zu insgesamt 24 Millionen Schilling für den laufenden Betrieb und in Höhe von einmalig bis zu 5 Millionen Schilling für Investitionen gewähren.

(5) Die Aufsichtsstelle kann sich zur Beratung geeigneter Personen oder Einrichtungen wie etwa einer Bestätigungsstelle (§ 19) bedienen.

(6) Die Mitglieder der Aufsichtsstelle sind gemäß Art. 20 Abs. 2 B-VG bei Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden. Sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, hat die Aufsichtsstelle das AVG 1991 anzuwenden. Sie entscheidet in oberster Instanz. Die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofs ist zulässig.

(7) Die Tätigkeit der Aufsichtsstelle nach diesem Bundesgesetz ist von ihrer Tätigkeit nach anderen Bundesgesetzen organisatorisch und finanziell zu trennen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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