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SigG § 12. Einstellung der Tätigkeit, BGBl. I Nr. 50/2016, gültig von 19.08.2010 bis 30.06.2016

3. Abschnitt ZDA

§ 12. Einstellung der Tätigkeit

Ein ZDA hat der Aufsichtsstelle zumindest drei Wochen im Vorhinein die geplante Einstellung seiner Tätigkeit anzuzeigen. Weiters hat er die im Zeitpunkt der Einstellung seiner Tätigkeit gültigen Zertifikate zu widerrufen oder dafür Sorge zu tragen, dass zumindest seine Verzeichnis- und Widerrufsdienste von einem anderen ZDA übernommen werden. Ein Widerruf der gültigen Zertifikate ist nur dann zulässig, wenn die Aufsichtsstelle auf Antrag des Bundeskanzlers feststellt, dass deren Weiterführung nicht im öffentlichen Interesse gelegen ist. Sofern die gültigen Zertifikate, die im öffentlichen Interesse weitergeführt werden, nicht von einem anderen ZDA übernommen werden, hat der Bund für deren Weiterführung Sorge zu tragen. Der ZDA hat zu diesem Zweck dem Bund alle notwendigen Mittel und Informationen zu übergeben. Die dafür notwendigen Aufwendungen sind dem ZDA durch den Bund zu ersetzen. Die Signatoren sind von der Einstellung der Tätigkeit sowie vom Widerruf oder der Übernahme unverzüglich zu verständigen. Auch im Fall des Widerrufs der Zertifikate hat der ZDA sicherzustellen, dass die Widerrufsdienste weitergeführt werden; kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so hat die Aufsichtsstelle für die Weiterführung der Widerrufsdienste auf Kosten des ZDA Sorge zu tragen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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