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SigG § 12. Einstellung der Tätigkeit, BGBl. I Nr. 8/2008, gültig von 01.01.2008 bis 18.08.2010

3. Abschnitt ZDA

§ 12. Einstellung der Tätigkeit

Ein ZDA hat die Einstellung seiner Tätigkeit unverzüglich der Aufsichtsstelle anzuzeigen. Weiters hat er die im Zeitpunkt der Einstellung seiner Tätigkeit gültigen Zertifikate zu widerrufen oder dafür Sorge zu tragen, daß zumindest seine Verzeichnis- und Widerrufsdienste von einem anderen ZDA übernommen werden. Die Signatoren sind von der Einstellung der Tätigkeit sowie vom Widerruf oder der Übernahme unverzüglich zu verständigen. Auch im Fall des Widerrufs der Zertifikate hat der ZDA sicherzustellen, daß die Widerrufsdienste weitergeführt werden; kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so hat die Aufsichtsstelle für die Weiterführung der Widerrufsdienste auf Kosten des ZDA Sorge zu tragen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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