3. Abschnitt ZDA
§ 11.
(1) Ein Zertifizierungsdiensteanbieter hat die Sicherheitsmaßnahmen, die er zur Einhaltung dieses Bundesgesetzes und der auf seiner Grundlage ergangenen Verordnungen getroffen hat, sowie das Ausstellen und gegebenenfalls die Sperre und den Widerruf von Zertifikaten zu dokumentieren. Dabei müssen die Daten und ihre Unverfälschtheit sowie der Zeitpunkt ihrer Aufnahme in das Protokollierungssystem jederzeit nachprüfbar sein.
(2) Auf Ersuchen von Gerichten oder anderen Behörden hat ein Zertifizierungsdiensteanbieter die Dokumentation nach Abs. 1 auszufolgen.
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
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