SigG § 10. Qualifizierte Zeitstempeldienste, BGBl. I Nr. 50/2016, gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2016

3. Abschnitt ZDA

§ 10. Qualifizierte Zeitstempeldienste

Stellt ein ZDA qualifizierte Zeitstempeldienste bereit, so hat er im Sicherheits- und im Zertifizierungskonzept nähere Angaben darzulegen. Es sind technische Komponenten und Verfahren zu verwenden, die die Richtigkeit und Unverfälschtheit der Zeitangabe sicherstellen und den Anforderungen des § 18 entsprechen. Er hat weiters für die Signatur- und Zertifizierungsdienste sowie für die Erstellung und Speicherung von Zeitstempeln vertrauenswürdige Systeme, Produkte und Verfahren zu verwenden, die vor Veränderungen geschützt sind und für die technische und kryptographische Sicherheit sorgen. Er hat insbesondere geeignete Vorkehrungen dafür zu treffen, dass Signaturerstellungsdaten geheimgehalten werden und Daten für qualifizierte Zeitstempel nicht unerkannt gefälscht oder verfälscht werden können.

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