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Sicherheitsfilmgesetz § 9. Probeentnahme, BGBl. Nr. 264/1966, gültig ab 01.04.1967

§ 9. Probeentnahme

Bestehen Zweifel, ob Laufbildfilme den Voraussetzungen des § 3 entsprechen, so sind die Gewerbebehörden befugt, in den im § 8 genannten Anlagen Filmproben zum Zwecke der Untersuchung kostenlos zu entnehmen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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