Sicherheitsfilmgesetz § 9. Probeentnahme, BGBl. Nr. 264/1966, gültig ab 01.04.1967
§ 9. Probeentnahme
Bestehen Zweifel, ob Laufbildfilme den Voraussetzungen des § 3 entsprechen, so sind die Gewerbebehörden befugt, in den im § 8 genannten Anlagen Filmproben zum Zwecke der Untersuchung kostenlos zu entnehmen.
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