Sicherheitsfilmgesetz § 7. Verbot der Änderung von Laufbildsicherheitsfilmen, BGBl. Nr. 264/1966, gültig ab 01.04.1967

§ 7. Verbot der Änderung von Laufbildsicherheitsfilmen

Laufbildsicherheitsfilme dürfen keiner Behandlung unterzogen werden, durch die sie die Eigenschaft verlieren, schwer entzündlich und schwer brennbar zu sein.

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