Sicherheitsfilmgesetz § 7. Verbot der Änderung von Laufbildsicherheitsfilmen, BGBl. Nr. 264/1966, gültig ab 01.04.1967
§ 7. Verbot der Änderung von Laufbildsicherheitsfilmen
Laufbildsicherheitsfilme dürfen keiner Behandlung unterzogen werden, durch die sie die Eigenschaft verlieren, schwer entzündlich und schwer brennbar zu sein.
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
DAAAA-77132