Sicherheitsfilmgesetz § 5. Anerkennung, BGBl. Nr. 264/1966, gültig ab 01.04.1967

§ 5. Anerkennung

(1) Die Anerkennung eines Filmes als Sicherheitsfilm ist von dem gemäß Abs. 3 zuständigen Landeshauptmann durch Bescheid auszusprechen. Die Anerkennung darf nur ausgesprochen werden, wenn der Film schwer entzündlich und schwer brennbar ist.

(2) Die Anerkennung hat derjenige zu beantragen, der den Film gewerbsmäßig in den inländischen Verkehr bringen will. Der Antragsteller hat die Kosten der Anerkennung zu tragen.

(3) Der Antrag auf Anerkennung ist bei dem nach dem Standort des Unternehmens des Antragstellers zuständigen Landeshauptmann, wenn sich das Unternehmen des Antragstellers im Ausland befindet, bei dem nach dem Ort, in dem der Film zum erstenmal in den inländischen Verkehr gebracht werden soll, zuständigen Landeshauptmann zu stellen.

(4) Dem Antrag auf Anerkennung ist das Gutachten einer staatlich autorisierten technischen Untersuchungsanstalt darüber anzuschließen, ob der Film schwer entzündlich und schwer brennbar ist. Das Gutachten darf der Entscheidung nur zugrunde gelegt werden, wenn es auf Grund eines vorangegangenen Prüfungsverfahrens gemäß Abs. 5 erstattet worden ist.

(5) Das Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie hat durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die anerkannten Regeln der Technik festzulegen, unter welchen Voraussetzungen ein Film als schwer entzündlich und schwer brennbar zu werten ist und welches Prüfungsverfahren dem im Abs. 4 genannten Gutachten zugrunde liegen muß. Diese Verordnung hat insbesondere zu bestimmen,

a) daß der Film eine bestimmte von der Stärke der Wärmeeinwirkung abhängige Entzündlichkeit sowie eine bestimmte Brenndauer nicht unterschreiten darf;

b) wie die Probe, die der Prüfung zu unterziehen ist, beschaffen sein muß;

c) welche Vorrichtungen bei der Prüfung zu verwenden sind;

d) wie die Prüfung durchzuführen ist, wobei auch die Durchführung einer bestimmten Zahl von Versuchen angeordnet werden kann.

(6) Im Ausland anerkannten Sicherheitsfilm kann der Landeshauptmann auch ohne das gemäß Abs. 4 erforderliche Gutachten anerkennen, wenn die Anerkennung im Ausland nach gleichwertigen Grundsätzen, wie sie für die Anerkennung im Inland vorgeschrieben sind, ausgesprochen worden ist.

(7) Die Anerkennung gilt für das ganze Bundesgebiet. Der gemäß § 5 Abs. 1 zur Anerkennung jeweils zuständige Landeshauptmann hat die anderen Landeshauptmänner, das Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie und das Bundesministerium für soziale Verwaltung von seinen Entscheidungen zu verständigen.

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