§ 4. Lagerung von Laufbildfilmen
(1) Die gewerbsmäßige Lagerung von Laufbildfilmen, die nicht den Voraussetzungen des § 3 lit. a und lit. b entsprechen, ist verboten.
(2) Der nach dem Standort des Unternehmens zuständige Landeshauptmann hat im Einzelfall durch Bescheid Ausnahmen vom Verbot des Abs. 1 zuzulassen, wenn es sich um die Lagerung von Laufbildfilmen von dokumentarischem, künstlerischem oder wissenschaftlichem Wert handelt und die Sicherheit der Lagerung von Nitrofilmen gewährleistet ist.
(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 finden keine Anwendung auf die Lagerung von Laufbildfilmen durch Personen, die Filmmaterial gewerbsmäßig herstellen.
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