zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Sicherheitsfilmgesetz § 3. Gewerbsmäßiger Verkehr mit Laufbildfilmen, BGBl. Nr. 264/1966, gültig ab 01.04.1967

§ 3. Gewerbsmäßiger Verkehr mit Laufbildfilmen

Laufbildfilme dürfen nur dann gewerbsmäßig verwendet, bearbeitet, behandelt oder in den inländischen Verkehr gebracht werden, wenn sie

a) zur Gänze auf anerkanntem Sicherheitsfilm (§ 2 Abs. 3) hergestellt und

b) in vorgeschriebener Weise gekennzeichnet sind (§ 6).

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
DAAAA-77132