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Sicherheitsfilmgesetz § 12. Schlußbestimmungen, BGBl. Nr. 264/1966, gültig ab 01.04.1967

§ 12. Schlußbestimmungen

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der Bestimmung des § 4 an dem drei Monate nach seiner Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) § 4 tritt zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft.

(3) Verordnungen auf Grund des § 5 Abs. 5 und des § 6 Abs. 3 können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tage an erlassen werden. Diese Verordnungen treten frühestens in dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Wirksamkeit.

(4) Mit dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt treten

die Verordnung über den Sicherheitsfilm vom , Deutsches RGBl. I S. 2136,

die Verordnung zur Durchführung der Verordnung über den Sicherheitsfilm vom , Deutsches RGBl. I S. 2141,

die Zweite Verordnung zur Durchführung der Verordnung über den Sicherheitsfilm vom , Deutsches RGBl. I S. 569, und

die Dritte Verordnung zur Durchführung der Verordnung über den Sicherheitsfilm vom , Deutsches RGBl. I S. 478, außer Kraft.

(5) Mit dem im Abs. 2 genannten Zeitpunkt tritt die Verordnung vom , BGBl. Nr. 79, betreffend den gewerbsmäßigen Verkehr mit Filmen, soweit ihre Bestimmungen nicht bereits durch dieses Bundesgesetz außer Wirksamkeit gesetzt worden sind, außer Kraft.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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