§ 12. Schlußbestimmungen
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der Bestimmung des § 4 an dem drei Monate nach seiner Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) § 4 tritt zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft.
(3) Verordnungen auf Grund des § 5 Abs. 5 und des § 6 Abs. 3 können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tage an erlassen werden. Diese Verordnungen treten frühestens in dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Wirksamkeit.
(4) Mit dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt treten
die Verordnung über den Sicherheitsfilm vom , Deutsches RGBl. I S. 2136,
die Verordnung zur Durchführung der Verordnung über den Sicherheitsfilm vom , Deutsches RGBl. I S. 2141,
die Zweite Verordnung zur Durchführung der Verordnung über den Sicherheitsfilm vom , Deutsches RGBl. I S. 569, und
die Dritte Verordnung zur Durchführung der Verordnung über den Sicherheitsfilm vom , Deutsches RGBl. I S. 478, außer Kraft.
(5) Mit dem im Abs. 2 genannten Zeitpunkt tritt die Verordnung vom , BGBl. Nr. 79, betreffend den gewerbsmäßigen Verkehr mit Filmen, soweit ihre Bestimmungen nicht bereits durch dieses Bundesgesetz außer Wirksamkeit gesetzt worden sind, außer Kraft.
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