Sicherheitsfilmgesetz § 10. Strafbestimmungen, BGBl. Nr. 264/1966, gültig ab 01.04.1967

§ 10. Strafbestimmungen

Nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung ist zu bestrafen

a) wer Laufbildfilme, die den Voraussetzungen des § 3 nicht entsprechen, gewerbsmäßig verwendet, bearbeitet, behandelt, in den inländischen Verkehr bringt oder entgegen den Bestimmungen des § 4 lagert;

b) wer Laufbildfilme, die den Voraussetzungen des § 3 nicht entsprechen, in Behältern, die nicht oder nicht entsprechend den Bestimmungen des § 6 Abs. 2 und 3 gekennzeichnet sind, aufbewahrt oder in den inländischen Verkehr bringt;

c) wer gegen die Bestimmung des § 6 Abs. 4 verstößt;

d) wer Laufbildsicherheitsfilme einer nach § 7 unzulässigen Behandlung unterzieht;

e) wer die kostenlose Entnahme einer Filmprobe entgegen der Bestimmung des § 9 verweigert oder vereitelt;

f) wer die Bestimmung des § 11 Abs. 4 übertritt.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
DAAAA-77132