§ 10. Strafbestimmungen
Nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung ist zu bestrafen
a) wer Laufbildfilme, die den Voraussetzungen des § 3 nicht entsprechen, gewerbsmäßig verwendet, bearbeitet, behandelt, in den inländischen Verkehr bringt oder entgegen den Bestimmungen des § 4 lagert;
b) wer Laufbildfilme, die den Voraussetzungen des § 3 nicht entsprechen, in Behältern, die nicht oder nicht entsprechend den Bestimmungen des § 6 Abs. 2 und 3 gekennzeichnet sind, aufbewahrt oder in den inländischen Verkehr bringt;
c) wer gegen die Bestimmung des § 6 Abs. 4 verstößt;
d) wer Laufbildsicherheitsfilme einer nach § 7 unzulässigen Behandlung unterzieht;
e) wer die kostenlose Entnahme einer Filmprobe entgegen der Bestimmung des § 9 verweigert oder vereitelt;
f) wer die Bestimmung des § 11 Abs. 4 übertritt.
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