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SFK-VO § 9. Übergangsbestimmungen, BGBl. Nr. 277/1995, gültig von 01.06.1995 bis 30.09.2002

§ 9. Übergangsbestimmungen

(1) Wer im Zeitraum vom bis mindestens drei Jahre als Sicherheitstechniker gemäß § 21 des Arbeitnehmerschutzgesetzes, BGBl. Nr. 234/1972, bestellt und dem zuständigen Arbeitsinspektorat schriftlich gemeldet war und vor dem einen Lehrgang für Sicherheitstechniker in der Dauer von mindestens zwei Wochen absolviert hat, darf uneingeschränkt als Sicherheitsfachkraft ohne Nachweis der Fachkenntnisse tätig sein.

(2) Wer vor dem für einen Betrieb als Sicherheitstechniker gemäß § 21 des Arbeitnehmerschutzgesetzes, BGBl. Nr. 234/1972, bestellt und dem Arbeitsinspektorat schriftlich gemeldet wurde und seither ununterbrochen als Sicherheitstechniker (seit : als Sicherheitsfachkraft) tätig war, darf weiterhin ohne Nachweis der Fachkenntnisse als Sicherheitsfachkraft für die zu diesem Betrieb gehörenden Arbeitsstätten, Baustellen und auswärtigen Arbeitsstellen tätig sein. Dies gilt auch im Falle eines Arbeitgeberwechsels.

(3) Wer nach dem gemäß § 115 Abs. 5 ASchG als Sicherheitsfachkraft bestellt wird, darf ohne Nachweis der Fachkenntnisse höchstens vier Jahre ab dem Zeitpunkt der Bestellung als Sicherheitsfachkraft tätig sein.

(4) Arbeitgeber(innen) können Arbeitnehmer(innen), die ein Drittel der Fachausbildung absolviert haben, für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren als Sicherheitsfachkräfte bestellen, wenn sie in einer Arbeitsstätte oder auf Baustellen des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin seit mindestens drei Jahren beschäftigt sind.

(5) Als Nachweis der Fachkenntnisse gilt der Abschluß einer Ausbildung in Österreich, die

1. dem Inhalt und Umfang nach der Fachausbildung gleichwertig ist, und

2. zwischen dem und dem stattgefunden hat.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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