§ 6. Anerkennung der Fachausbildung
(1) Die Fachausbildung ist vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz mit Bescheid anzuerkennen, wenn der vorgelegte Ausbildungsplan § 1 entspricht und gewährleistet ist, daß die personellen und sachlichen Voraussetzungen der Ausbildungseinrichtung zur Erreichung des Ausbildungszieles gegeben sind.
(2) Den gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer ist im Verfahren Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben sowie eine Ablichtung des Bescheides zu übermitteln.
(3) Die Anerkennung kann unter Vorschreibung von Auflagen hinsichtlich Organisation, Ausstattung, Lehrmittel und Prüfung erteilt werden, soweit dies erforderlich ist, um eine ordnungsgemäße Ausbildung zu gewährleisten.
(4) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn
1. die vorgeschriebenen Auflagen nicht erfüllt werden oder
2. die in Abs. 1 angeführten Voraussetzungen nicht mehr vorliegen oder
3. gegen § 2, 3, 4, 7 oder 8 verstoßen wird.
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