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SFK-VO § 5. Antrag auf Anerkennung, BGBl. II Nr. 210/2013, gültig ab 01.08.2013

§ 5. Antrag auf Anerkennung

Die Ausbildungseinrichtung hat den Antrag auf Anerkennung der Fachausbildung beim Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz einzubringen. Folgende Unterlagen sind anzuschließen:

1. ein Ausbildungsplan, der die einzelnen Ausbildungsgegenstände samt Zahl der vorgesehenen Unterrichtseinheiten und bei blockweiser Ausbildung auch die zeitliche Einteilung enthalten muß,

2. allgemeine Angaben über die organisatorische und fachliche Qualifikation der Ausbildungsleiter(innen) und über die fachliche Qualifikation der vorgesehenen Lehrkräfte,

3. zweckentsprechende Angaben über die Ausstattung und Lehrmittel der Einrichtung,

4. Angaben über die Organisation, den Ablauf und Inhalt der Prüfungen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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