§ 4. Ausbildungsleiter(in)
Die Ausbildungseinrichtung hat eine Person zu bestellen, die für die organisatorische Kursbetreuung zuständig ist (Ausbildungsleiter(in)). Diese Person muß zumindest auf einem Teilgebiet der Fachausbildung über fachliche Kenntnisse verfügen und außerdem Fähigkeiten in organisatorischer und pädagogischer Hinsicht besitzen.
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