§ 3. Lernkontrollen und Prüfung
(1) Während der Fachausbildung ist der Lernfortschritt durch zweckentsprechende Lernkontrollen zu überprüfen.
(2) Die Fachausbildung ist mit einer Prüfung abzuschließen. Die Prüfung ist sowohl schriftlich als auch mündlich abzuhalten. Die Prüfung kann wiederholt werden.
(3) Über den erfolgreichen Abschluß der Fachausbildung ist ein Zeugnis auszustellen. Bei blockweiser Durchführung der Fachausbildung ist den Teilnehmern und Teilnehmerinnen eine Bestätigung über die Teilnahme an den einzelnen Ausbildungsabschnitten auszustellen.
(4) Bei Personen, die im Ausland eine der Fachausbildung vergleichbare Ausbildung abgeschlossen haben, kann die der Abschlussprüfung vorausgehende Fachausbildung mit Ausnahme der Vermittlung der Kenntnisse gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 und 2, die im Ausmaß von mindestens 24 Unterrichtseinheiten zu erfolgen hat, entfallen. Die Abschlußprüfung mit Ausnahme der Bewertung der Kenntnisse gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 und 2 kann entfallen, wenn der Nachweis des Abschlusses einer im Hinblick auf das Ausbildungsziel, die Ausbildungsinhalte und den Ausbildungsumfang gleichwertigen Fachausbildung im Ausland erbracht wird.
(5) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und das Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr sind vom Prüfungstermin zeitgerecht zu verständigen und sind berechtigt, eine(n) Vertreter(in) zur Prüfung zu entsenden.
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