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SFK-VO § 3. Lernkontrollen und Prüfung, BGBl. II Nr. 210/2013, gültig ab 01.08.2013

§ 3. Lernkontrollen und Prüfung

(1) Während der Fachausbildung ist der Lernfortschritt durch zweckentsprechende Lernkontrollen zu überprüfen.

(2) Die Fachausbildung ist mit einer Prüfung abzuschließen. Die Prüfung ist sowohl schriftlich als auch mündlich abzuhalten. Die Prüfung kann wiederholt werden.

(3) Über den erfolgreichen Abschluß der Fachausbildung ist ein Zeugnis auszustellen. Bei blockweiser Durchführung der Fachausbildung ist den Teilnehmern und Teilnehmerinnen eine Bestätigung über die Teilnahme an den einzelnen Ausbildungsabschnitten auszustellen.

(4) Das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ist vom Prüfungstermin zeitgerecht zu verständigen und ist berechtigt, eine/n Vertreter/in zur Prüfung zu entsenden.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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