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SFK-VO § 2. Qualitätskriterien der Fachausbildung, BGBl. Nr. 277/1995, gültig ab 01.06.1995

§ 2. Qualitätskriterien der Fachausbildung

Die Fachausbildung hat einem möglichst hohen Qualitätsanspruch zu genügen. Daher sind bei der Fachausbildung folgende Qualitätskriterien einzuhalten:

1. Die Ausbildung muß praxis- und anwendungsorientiert erfolgen.

2. Der Ausbildung muß ein geschlossenes Gesamtkonzept zugrunde liegen.

3. Die Ausbildung muß lernzielorientiert erfolgen.

4. Die Ausbildung muß modernen methodisch-didaktischen Anforderungen genügen.

5. Lernkontrollen und Prüfungen müssen sich an Lernzielen orientieren.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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