II. Abschnitt Allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige
§ 9.
(1) Die Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger erlischt
1. bei Nichtverlängerung der Befristung des Eintrags mit Fristablauf oder der darüber ergangenen späteren Entscheidung (§ 6);
2. mit dem Eingang einer Verzichtserklärung.
(2) Das Erlöschen der Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger während der Tätigkeit des Sachverständigen in einem bestimmten Verfahren hat keine Wirkung auf dieses Verfahren.
(3) Der die Liste führende Präsident hat die Fälle des Erlöschens dem Präsidenten des Oberlandesgerichts zu berichten. Dieser hat sie jeweils zum Ende jedes Kalendervierteljahres gesammelt den unterstellten Gerichten und den anderen Oberlandesgerichten mitzuteilen.
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
JAAAA-77130