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SDG § 9., BGBl. Nr. 137/1975, gültig von 01.05.1975 bis 31.12.1998

II. Abschnitt Allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige

§ 9.

(1) Die Eigenschaft als allgemein beeideter gerichtlicher Sachverständiger erlischt

1. mit Fristablauf, wenn der Sachverständige nicht rechtzeitig beantragt hat, die Befristung des Eintrags aufzuheben, oder wenn sein diesbezüglicher Antrag abgewiesen worden ist (§ 6);

2. wenn dem für die Eintragung zuständigen Präsidenten nicht jeweils innerhalb der letzten drei Monate vor Ablauf des mit der Endziffer Null bezeichneten Kalenderjahrs eine schriftliche Erklärung des Sachverständigen zugeht, eingetragen bleiben zu wollen. Diese Erklärung ist entbehrlich, wenn der Sachverständige noch nicht fünf Jahre seit seiner Eintragung, im Fall der Aufhebung der Befristung (§ 6) seit dieser Aufhebung, eingetragen ist;

3. mit dem Eingang einer Verzichtserklärung.

(2) Das Erlöschen der Eigenschaft als allgemein beeideter gerichtlicher Sachverständiger während der Tätigkeit des Sachverständigen in einem bestimmten Verfahren hat keine Wirkung auf dieses Verfahren.

(3) Der die Liste führende Präsident hat die Fälle des Erlöschens nach Abs. 1 Z. 1 und 3 dem Präsidenten des Oberlandesgerichts zu berichten. Dieser hat sie sodann jeweils zum Ende jedes Kalenderviertels gesammelt den unterstellten Gerichten und den anderen Oberlandesgerichten mitzuteilen.

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