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SDG § 9. Erlöschen der Eigenschaft, BGBl. I Nr. 115/2003, gültig ab 01.01.2004

II. Abschnitt Allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige

§ 9. Erlöschen der Eigenschaft

(1) Die Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger erlischt mit der Löschung aus der Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste. Der zuständige Präsident hat die Löschung vorzunehmen, wenn

1. der Eingetragene ausdrücklich auf die Ausübung der Tätigkeit als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger verzichtet;

2. die notwendige Rezertifizierung nicht erfolgt ist;

3. dem allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen diese Eigenschaft entzogen wird;

4. der allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige verstorben ist.

(2) Das Erlöschen der Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger während der Tätigkeit des Sachverständigen in einem bestimmten Verfahren hat keine Wirkung auf dieses Verfahren.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 115/2003)

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