II. Abschnitt Allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige
§ 8.
Ausweis, Siegel
(1) Dem Sachverständigen ist anläßlich seiner Eintragung in die Liste ein Lichtbildausweis auszustellen.
(2) Der Ausweis hat den Vor- und Familiennamen, den Tag und Ort der Geburt des Sachverständigen, die Anschrift, unter der er erreichbar ist, die Liste, in die er, und das Fachgebiet, für das er eingetragen ist, sowie die Befristung des Eintrags zu bezeichnen.
(3) Der Sachverständige hat diesen Ausweis bei seiner Tätigkeit bei sich zu führen und hierbei auf Verlangen vorzuweisen. Wird er aus der Liste gestrichen, so hat er ihn unverzüglich zurückzustellen.
(4) Der Sachverständige hat bei der Unterfertigung schriftlicher Gutachten ein Rundsiegel zu verwenden, das den Namen des Sachverständigen sowie die Bezeichnung „Allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger'' enthält. Nach Eintragung in die Liste hat der Sachverständige dem die Liste führenden Präsidenten einen Siegelabdruck vorzulegen.
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
JAAAA-77130