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SDG § 8., BGBl. Nr. 137/1975, gültig von 01.05.1975 bis 31.12.1998

II. Abschnitt Allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige

§ 8.

Ausweis

(1) Dem Sachverständigen ist anläßlich seiner Eintragung in die Liste ein Lichtbildausweis auszustellen.

(2) Der Ausweis hat den Vor- und Familiennamen, den Tag und Ort der Geburt des Sachverständigen, die Anschrift, unter der er erreichbar ist, sowie die Liste, in der er, und das Fachgebiet, für das er eingetragen ist, zu bezeichnen.

(3) Der Sachverständige hat diesen Ausweis bei seiner Tätigkeit bei sich zu führen und hierbei auf Verlangen vorzuweisen. Wird er aus der Liste gestrichen, so hat er ihn unverzüglich zurückzustellen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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