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SDG § 7., BGBl. Nr. 137/1975, gültig von 01.05.1975 bis 31.12.1998

II. Abschnitt Allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige

§ 7.

Mitteilung der Sachverständigenliste

§ 7. Die Präsidenten der Gerichtshöfe I. Instanz haben die von ihnen geführten Listen erstmalig zum vollständig, später die darauf bezüglichen Veränderungen alle zwei Jahre jeweils zum 30. September dem Präsidenten des übergeordneten Oberlandesgerichts zu berichten. Der Präsident des Oberlandesgerichts hat den unterstellten Gerichten und den anderen Oberlandesgerichten jeweils spätestens zum folgenden 31. Dezember ein vollständiges, nach Fachgebieten und innerhalb der Fachgebiete nach dem allenfalls beschränkten sachlichen oder örtlichen Wirkungsbereich gegliedertes Verzeichnis aller Sachverständigen des Sprengels mitzuteilen.

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