SDG § 6., BGBl. I Nr. 115/2003, gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2007

II. Abschnitt Allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige

§ 6.

(1) Die Eintragung in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste ist zunächst mit dem Ende des fünften auf die Eintragung für das jeweilige Fachgebiet folgenden Kalenderjahres befristet und kann danach auf Antrag um jeweils zehn Jahre verlängert werden (Rezertifizierung).

(2) Der Antrag auf Rezertifizierung ist frühestens ein Jahr und spätestens drei Monate vor Ablauf der jeweiligen Frist zu stellen (§ 4 Abs. 1 erster Satz). Der allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige bleibt über den Fristablauf hinaus jedenfalls bis zur Entscheidung über einen fristgerecht gestellten Verlängerungsantrag in die Liste eingetragen. Die Rezertifizierung kann erfolgen, wenn die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2, mit Ausnahme der Z 1 lit. b und der Z 2, sowie nach § 2a weiterhin gegeben sind. Auf Rezertifizierung besteht kein Anspruch.

(3) Im Antrag sind die gerichtlichen Verfahren, in denen der Sachverständige seit seiner Eintragung, bei häufiger Heranziehung in einem maßgeblichen Zeitraum unmittelbar vor der Antragstellung, tätig geworden ist, mit Aktenzeichen und Gericht anzuführen. Ist der Sachverständige dem entscheidenden Präsidenten hinsichtlich seiner Eignung nicht ohnehin - besonders wegen seiner häufigen Heranziehung als Sachverständiger - bekannt, so sind Kopien des Antrags zur Erhebung von Stichproben Leitern von Gerichtsabteilungen, denen die vom Sachverständigen angeführten Verfahren zur Erledigung zugewiesen sind oder waren, zur schriftlichen Stellungnahme über die Eignung des Sachverständigen, besonders zur Äußerung über die Sorgfalt der Befundaufnahme, über die Rechtzeitigkeit der Gutachtenserstattung sowie über die Schlüssigkeit, die Nachvollziehbarkeit und den richtigen Aufbau seiner Gutachten, zu übermitteln. Der entscheidende Präsident hat auf Grund der ihm vorgelegten Berichte die weitere Eignung des Sachverständigen zu prüfen. Zu diesem Zweck kann er weitere Ermittlungen anstellen und ein Gutachten der Kommission (§ 4a) einholen.

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