SDG § 6., BGBl. I Nr. 168/1998, gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2003

II. Abschnitt Allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige

§ 6.

(1) Der Eintrag in die Sachverständigenliste ist zunächst mit dem Ende des fünften auf die Eintragung folgenden Kalenderjahres befristet und kann danach auf Antrag um jeweils zehn Jahre verlängert werden. Der Zeitpunkt des Fristablaufs ist in die Sachverständigenliste einzutragen.

(2) Der Antrag des Sachverständigen auf Verlängerung des Eintrags ist frühestens ein Jahr und spätestens drei Monate vor Ablauf der jeweiligen Frist schriftlich zu stellen. Der Sachverständige bleibt über den Zeitpunkt des Fristablaufs hinaus jedenfalls bis zur Entscheidung über den fristgerechten Verlängerungsantrag in die Liste eingetragen. Der Eintrag kann verlängert werden, wenn die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2, mit Ausnahme der Z 1 Buchstabe b und der Z 2, sowie nach § 2a nach wie vor gegeben sind. Auf die Verlängerung des Eintrags besteht kein Anspruch.

(3) Im Antrag sind die gerichtlichen Verfahren, in denen der Sachverständige seit seiner Eintragung, bei häufiger Heranziehung in einem maßgeblichen Zeitraum unmittelbar vor der Antragstellung, tätig geworden ist, mit Aktenzeichen und Gericht anzuführen. Ist der Sachverständige dem entscheidenden Präsidenten hinsichtlich seiner Eignung nicht ohnehin - besonders wegen seiner häufigen Heranziehung als Sachverständiger - bekannt, so sind Kopien des Antrags zur Erhebung von Stichproben Leitern von Gerichtsabteilungen, denen die vom Sachverständigen angeführten Verfahren zur Erledigung zugewiesen sind oder waren, zur schriftlichen Stellungnahme über die Eignung des Sachverständigen, besonders zur Äußerung über die Sorgfalt der Befundaufnahme, über die Rechtzeitigkeit der Gutachtenserstattung sowie über die Schlüssigkeit, die Nachvollziehbarkeit und den richtigen Aufbau seiner Gutachten, zu übermitteln. Der entscheidende Präsident hat auf Grund der ihm vorgelegten Berichte die weitere Eignung des Sachverständigen zu prüfen. Zu diesem Zweck kann er weitere Ermittlungen anstellen und ein Gutachten der Kommission (§ 4a) einholen.

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