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SDG § 6., BGBl. Nr. 137/1975, gültig von 01.05.1975 bis 31.12.1998

II. Abschnitt Allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige

§ 6.

(1) Der Eintrag in der Sachverständigenliste ist - es sei denn, daß der Sachverständige eine Lehrbefugnis für das betreffende wissenschaftliche Fach an einer inländischen Hochschule hat - zunächst mit dem Ende des fünften auf die Eintragung folgenden Kalenderjahrs befristet. Der Zeitpunkt des Fristablaufs ist in die Sachverständigenliste einzutragen.

(2) Auf Antrag des Sachverständigen kann die im Abs. 1 vorgesehene Befristung aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2, mit Ausnahme der Z. 1 Buchstabe b und der Z. 2, nach wie vor gegeben sind. Auf die Aufhebung der Befristung besteht kein Anspruch.

(3) Im Antrag sind die gerichtlichen Verfahren, in denen der Sachverständige seit seiner Eintragung, bei häufiger Heranziehung zumindest im letzten Jahr vor der Antragstellung, tätig geworden ist, mit Aktenzeichen und Gericht anzuführen; der Antrag ist spätestens drei Monate vor Ablauf der Frist, nicht aber vor Beginn des letzten Kalenderjahrs zu stellen. Sofern der Sachverständige dem entscheidenden Präsidenten hinsichtlich seiner Eignung nicht ohnehin - besonders wegen seiner häufigen Heranziehung als Sachverständiger - bekannt ist, ist der Antrag in Abschrift den Leitern der Gerichtsabteilungen, denen die vom Sachverständigen angeführten Verfahren zur Erledigung zugewiesen sind oder waren, zur schriftlichen Stellungnahme über die Eignung des Sachverständigen, besonders zur Äußerung über die Nachvollziehbarkeit und den richtigen Aufbau seiner Gutachten, zu übermitteln. Der entscheidende Präsident hat auf Grund der ihm vorgelegten Berichte stichprobenartig einige der Gutachten des Sachverständigen auf die Nachvollziehbarkeit und den richtigen Aufbau nachzuprüfen. Die im § 4 Abs. 1 dritter Satz genannten Nachweise dürfen nur verlangt werden, wenn begründete Zweifel darüber bestehen, ob die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Z. 1, mit Ausnahme des Buchstaben b, noch gegeben sind.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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