II. Abschnitt Allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige
§ 4b. Gutachten über den Zertifizierungsumfang
(1) Ergeben sich durch spätere Änderungen des Fachgebiets, für das die oder der Sachverständige in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste eingetragen ist, begründete Zweifel, ob die Eintragung den Zertifizierungsumfang (noch) korrekt wiedergibt oder ob eine beantragte Eintragung in weitere Fachgebiete dem Zertifizierungsumfang entspricht, so kann das Entscheidungsorgan darüber ein Gutachten der Kommission (§ 4a) oder eine schriftliche Äußerung eines qualifizierten Mitglieds dieser Kommission einholen. Wird das Gutachten oder die Äußerung auf Antrag einer oder eines Sachverständigen eingeholt, so hat diese oder dieser vor Ablegung einer Prüfung Prüfungsgebühren (§ 4a Abs. 3) zu entrichten, ansonsten aber die Vergütung für die schriftliche Äußerung des einzelnen Mitglieds zu tragen.
(2) Ergibt das Gutachten oder die Äußerung, dass sich der Zertifizierungsumfang mit der Bezeichnung des Fachgebiets nicht (mehr) deckt, so hat das Entscheidungsorgan eine entsprechende Einschränkung einzutragen oder die Eintragung in weitere Fachgebiete von der Durchführung des Eintragungsverfahrens (§§ 4 und 4a) abhängig zu machen.
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