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SDG § 4., BGBl. I Nr. 168/1998, gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2003

II. Abschnitt Allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige

§ 4.

(1) Der Sachverständige darf nur in eine einzige Liste und nur auf Grund eines schriftlichen Antrags des Bewerbers eingetragen werden. Im Antrag sind das Fachgebiet und der allenfalls angestrebte besondere sachliche oder eingeschränkte örtliche Wirkungsbereich anzugeben.

(2) Der Bewerber hat die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Z 1 Buchstaben a, b, f, g und i sowie Z 1a nachzuweisen. Hat der entscheidende Präsident Zweifel am Vorliegen der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Z 1 Buchstaben c, d, e oder h, so hat er dem Bewerber die Bescheinigung dieser Voraussetzungen aufzutragen. Über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Z 1 Buchstaben a und b sowie Z 1a hat der entscheidende Präsident ein Gutachten einer Kommission (§ 4a) einzuholen.

(3) Der entscheidende Präsident hat über das Gutachten der Kommission hinaus alle ihm erforderlich scheinenden Ermittlungen anzustellen. Der Bewerber hat keinen Anspruch auf Eintragung.

(4) Bewirbt sich ein bereits eingetragener Sachverständiger nur deshalb um die Eintragung in die vom Präsidenten eines anderen Gerichtshofs I. Instanz geführte Liste, weil er seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder seine berufliche Tätigkeit an einen anderen Ort verlegt hat, so kann der entscheidende Präsident von den in Abs. 2 und 3 genannten Beweisen, Bescheinigungen und Ermittlungen absehen. Der bereits abgelegte Sachverständigeneid behält seine Wirkung. Eine nach § 6 begonnene Frist ist anzurechnen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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