II. Abschnitt Allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige
§ 4.
(1) Der Sachverständige darf nur in eine einzige Liste und nur auf Grund eines schriftlichen Antrags des Bewerbers eingetragen werden. Im Antrag sind das Fachgebiet und der allenfalls angestrebte beschränkte sachliche oder örtliche Wirkungsbereich anzugeben. Der Bewerber hat die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Z. 1 Buchstaben a, b, f und g nachzuweisen. Hat der entscheidende Präsident Zweifel am Vorliegen der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Z. 1 Buchstaben c, d, e und h, so hat er dem Bewerber die Bescheinigung dieser Voraussetzungen aufzutragen. Für den Nachweis der Sachkunde kann sich der Bewerber auch eines Gutachtens einer Vereinigung bedienen, die sich die Wahrnehmung der Belange der Sachverständigen zahlreicher Fachgebiete zur Aufgabe macht und eine große Anzahl der Sachverständigen des Fachgebietes des Bewerbers als Mitglieder in sich vereinigt.
(2) Ungeachtet des Abs. 1, hat der entscheidende Präsident alle ihm erforderlich scheinenden Ermittlungen anzustellen; er kann hierbei auch die Vereinigungen der im Abs. 1 genannten Art anhören; die gesetzliche Interessenvertretung, der der Bewerber angehört, und die Kammer, zu der das betreffende Fachgebiet gehört, sind - außer der Bewerber hat eine Lehrbefugnis für das betreffende wissenschaftliche Fach an einer inländischen Hochschule - jedenfalls anzuhören. Der Bewerber ist zu vernehmen, besonders auch über die wesentlichen Bestimmungen der Verfahrensvorschriften und der die Sachverständigen im allgemeinen betreffenden Vorschriften. Er hat keinen Anspruch auf Eintragung.
(3) Bewirbt sich ein bereits eingetragener Sachverständiger nur deshalb um die Eintragung in die vom Präsidenten eines anderen Gerichtshofs I. Instanz geführte Liste, weil er seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder seine berufliche Tätigkeit an einen anderen Ort verlegt hat, so kann der entscheidende Präsident von den im Abs. 1 und 2 genannten Beweisen, Bescheinigungen und Ermittlungen absehen. Der bereits abgelegte Sachverständigeneid behält seine Wirkung. Eine nach § 6 Abs. 1 begonnene Frist ist anzurechnen.
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