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SDG § 3a., BGBl. I Nr. 50/2016, gültig von 01.07.2016 bis 30.04.2022

II. Abschnitt Allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige

§ 3a.

(1) In der Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste sind die allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen nach Fachgruppen und innerhalb der Fachgruppen nach Fachgebieten unter Anführung eines allenfalls eingeschränkten sachlichen Wirkungsbereichs einzutragen.

(2) Die allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen sind mit Vor- und Familiennamen, Jahr der Geburt, Beruf und Zustellanschrift, Telefonnummer, den von der Zertifizierung umfassten Fachgruppen und Fachgebieten samt den sich aus der Zertifizierung ergebenden Beschränkungen und der Zertifizierungsdauer einzutragen.

(3) Auf Ersuchen der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen können

1. eine allfällige Spezialisierung innerhalb ihres Fachgebiets,

2. eine zweite Zustellanschrift,

3. weitere Telefon- und Telefaxnummern, E-Mail-Adressen sowie Angaben, die ihre Erreichbarkeit erleichtern, und

4. eine Einschränkung des örtlichen Wirkungsbereichs auf den Sprengel eines oder mehrerer Landesgerichte

eingetragen werden.

(4) Allfällige Änderungen, die ihre Namen, ihre Erreichbarkeit sowie ihre Tätigkeit als allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige und deren Voraussetzungen betreffen, haben die allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen dem zuständigen Präsidenten unverzüglich bekanntzugeben. Änderungen der Zustellanschrift, Telefonnummer und der in Abs. 3 Z 2 bis 4 genannten weiteren Daten können sie unter Verwendung eines geeigneten Zertifikats (Art. 3 Z 14 Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (im Folgenden: eIDAS-VO), ABl. Nr. L 257 vom S. 73, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 257 vom S. 19) auch selbstständig eintragen.

(5) Gegen Entrichtung der hierfür in Tarifpost 14 Z 3a GGG vorgesehenen Jahresgebühr können die allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen in dem dafür vorgesehenen Bereich der Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste Daten betreffend ihre Ausbildung und berufliche Laufbahn, zur Infrastruktur ihrer Sachverständigentätigkeit und über den Umfang ihrer bisherigen Tätigkeit als Sachverständige (insbesondere zur Anzahl ihrer Bestellungen und zum Gegenstand ihrer Gutachten) selbstständig eintragen und jederzeit ändern (Zusatzeintragung). In diesem Fall können sie zur näheren Darstellung solcher Daten auch einen Link auf ihre Homepage als allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige setzen. Solange sie nicht ausdrücklich erklären, auf die einmal in Anspruch genommene Zusatzeintragung zu verzichten, wird die Jahresgebühr für die Folgejahre jeweils ab Beginn des Kalenderjahres bis spätestens 31. März jeden Jahres automatisch vom bekannt gegebenen Konto eingezogen. Der Verzicht kann jeweils nur mit Wirkung für das folgende Kalenderjahr erklärt werden.

(6) Die gemäß Abs. 5 vorzunehmenden Eintragungen haben elektronisch unter Verwendung eines geeigneten Zertifikats (Art. 3 Z 14 Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (im Folgenden: eIDAS-VO), ABl. Nr. L 257 vom S. 73, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 257 vom S. 19) zu erfolgen.

(7) Die von allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen eingetragenen Daten sowie der Inhalt der verlinkten Homepage dürfen weder gegen gesetzliche Ge- und Verbote noch gegen die guten Sitten verstoßen (verbotene Inhalte). Den guten Sitten widersprechen auch die Verletzung von Standesregeln und Berufspflichten, insbesondere wahrheitswidrige Angaben und der Standesauffassung widersprechende Werbung, sowie die Hervorhebung von Kenntnissen und Fähigkeiten, welche von der Zertifizierung nicht umfasst sind.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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