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SDG § 3., BGBl. Nr. 137/1975, gültig von 01.05.1975 bis 31.12.1998

II. Abschnitt Allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige

§ 3.

Führung der Sachverständigenlisten

(1) Die Sachverständigenlisten sind von den Präsidenten der Gerichtshöfe I. Instanz mit Ausnahme des Landesgerichts für Strafsachen Wien, des Jugendgerichtshofs Wien und des Landesgerichts für Strafsachen Graz zu führen.

(2) In Wien sind in die vom Präsidenten des Handelsgerichts Wien geführte Liste die Sachverständigen auf den Gebieten des Handels, des Gewerbes, der Industrie und der sonstigen Wirtschaftszweige, in die vom Präsidenten des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien geführte Liste alle übrigen Sachverständigen einzutragen; im Zweifel darüber, in welche der beiden Listen ein bestimmtes Fachgebiet einzuordnen ist, hat der Präsident des Oberlandesgerichts Wien zu entscheiden.

(3) In den Listen sind die Sachverständigen nach Fachgebieten und innerhalb der Fachgebiete nach dem allenfalls beschränkten sachlichen oder örtlichen Wirkungsbereich zu gliedern. Der Sachverständige ist mit Vor- und Familienname, Geburtstag, Beruf und Anschrift, unter der er erreichbar ist, zu verzeichnen.

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