SDG § 2a., BGBl. I Nr. 168/1998, gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001

II. Abschnitt Allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige

§ 2a.

(1) Jeder Sachverständige ist verpflichtet, vor Eintragung in die Liste dem die Liste führenden Präsidenten nachzuweisen, daß zur Deckung der aus seiner gerichtlichen Sachverständigentätigkeit gegen ihn entstehenden Schadenersatzansprüche eine Haftpflichtversicherung bei einem zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Versicherer besteht. Er hat die Versicherung während der Dauer seiner Eintragung in die Liste aufrechtzuerhalten und dies dem die Liste führenden Präsidenten auf Verlangen nachzuweisen.

(2) Die Mindestversicherungssumme hat 5 600 000 S für jeden Versicherungsfall zu betragen.

(3) Der Ausschluß oder eine zeitliche Begrenzung der Nachhaftung des Versicherers ist unzulässig.

(4) Die Versicherer sind verpflichtet, dem die Liste führenden Präsidenten unaufgefordert und umgehend jeden Umstand zu melden, der eine Beendigung oder Einschränkung des Versicherungsschutzes oder eine Abweichung von der ursprünglichen Versicherungsbestätigung bedeutet oder bedeuten kann, und auf Verlangen über solche Umstände Auskunft zu erteilen.

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