SDG § 1., BGBl. I Nr. 168/1998, gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2003
I. ABSCHNITT Anwendungsbereich
§ 1.
§ 1. Dieses Bundesgesetz bezieht sich auf die allgemeine Beeidigung und Zertifizierung von Sachverständigen und Dolmetschern für ihre Tätigkeit vor Gerichten und auf ihre Erfassung in Listen.
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