SDG § 1., BGBl. I Nr. 168/1998, gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2003

I. ABSCHNITT Anwendungsbereich

§ 1.

§ 1. Dieses Bundesgesetz bezieht sich auf die allgemeine Beeidigung und Zertifizierung von Sachverständigen und Dolmetschern für ihre Tätigkeit vor Gerichten und auf ihre Erfassung in Listen.

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