SDG § 1., BGBl. Nr. 137/1975, gültig von 01.05.1975 bis 31.12.1998
I. ABSCHNITT Anwendungsbereich
§ 1.
§ 1. Dieses Bundesgesetz bezieht sich auf die allgemeine Beeidigung von Sachverständigen und Dolmetschern für ihre Tätigkeit vor Gerichten und auf ihre Erfassung in Listen.
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