VI. Abschnitt Schluß- und Übergangsbestimmungen
§ 16k.
§ 3a Abs. 4 bis 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2022 tritt mit in Kraft. § 8 samt Überschrift sowie § 14 Z 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2022 treten mit in Kraft. Auf vor dem ausgestellte Ausweiskarten ist § 8 in der bis zu diesem Bundesgesetz geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
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