VI. Abschnitt Schluß- und Übergangsbestimmungen
§ 16c.
Die § 1, 4a, 4b, 6, 10, 14a (Anm.: richtig: 14) und 14b in der Fassung dieses Bundesgesetzes treten mit in Kraft.
§ 4a ist auf Prüfungen anzuwenden, die aufgrund eines schriftlichen Antrags (§ 4) abgehalten werden, der nach dem gestellt wurde. § 6 ist auf jene Rezertifizierungsverfahren anzuwenden, bei denen der Zeitpunkt des Fristablaufs gemäß § 6 Abs. 1 frühestens auf den fällt. § 14b ist auf Verhaltensweisen anzuwenden, die nach dem gesetzt werden.
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