SDG § 16b., BGBl. I Nr. 168/1998, gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2003

VI. Abschnitt Schluß- und Übergangsbestimmungen

§ 16b.

Übergangsbestimmungen für die ADV-Sachverständigen- und

Dolmetscherlisten

(1) Der die Liste führende Präsident hat die erfolgte Umstellung der Sachverständigen- und Dolmetscherliste auf ADV mit Edikt kundzumachen.

(2) Aus den noch nicht auf ADV umgestellten Sachverständigen- und Dolmetscherlisten sind die aufrechten Eintragungen in die Datenbank der Sachverständigen- und Dolmetscherlisten zu übertragen. Bereits gelöschte Eintragungen dürfen in diese Datenbank übertragen werden; der Umfang dieser Übertragung ist nach § 3 Abs. 3 zu bestimmen.

(3) Ab dem in Abs. 1 bestimmten Zeitpunkt sind § 7,§ 9 Abs. 3 und § 14 Z 4 nicht mehr anzuwenden.

(4) Mit diesem Zeitpunkt ist dem Sachverständigen oder Dolmetscher ein Auszug mit dem Beifügen zuzustellen, daß er binnen vier Wochen die Berichtigung seiner Eintragung oder von Erfassungsfehlern begehren kann. Die Berichtigung umfaßt auch die Aufnahme fehlender Eintragungen.

(5) Die Tatsache, daß die Berichtigungsfrist noch nicht abgelaufen ist, ist in der Datenbank zu vermerken.

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