SDG § 16. Übergangsbestimmungen, BGBl. Nr. 137/1975, gültig ab 01.05.1975

VI. Abschnitt Schluß- und Übergangsbestimmungen

§ 16. Übergangsbestimmungen

(1) Die in den bisher geführten Listen eingetragenen Sachverständigen und Dolmetscher gelten vorläufig als allgemein beeidet im Sinn dieses Bundesgesetzes. Der § 6 ist jedoch auf diese Sachverständigen und Dolmetscher nicht anzuwenden. Bei der Anwendung des § 10 Abs. 1 Z 1 ist auf die Voraussetzungen abzustellen, die für die Eintragung des Sachverständigen oder Dolmetschers seinerzeit maßgebend gewesen sind.

(2) Die nach Abs. 1 vorläufig zuerkannte Eigenschaft als allgemein beeideter gerichtlicher Sachverständiger oder Dolmetscher erlischt, wenn dem Präsidenten des Gerichtshofs I. Instanz, in dessen Sprengel der Sachverständige oder Dolmetscher seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder den Ort seiner beruflichen Tätigkeit hat, nicht spätestens zum eine schriftliche Erklärung des Sachverständigen oder Dolmetschers, wonach er in die neue Liste übertragen werden wolle, zugeht. In der Erklärung sind, außer dem Vor- und Familiennamen des Sachverständigen oder Dolmetschers, dem Tag und Ort seiner Geburt, sein Beruf, die Anschrift, unter der er erreichbar ist, die Liste, in der er, und das Fachgebiet, für das er eingetragen ist, sowie alle gerichtlichen Verfahren, in denen er in den letzten zwei Jahren tätig geworden ist, nach Möglichkeit mit Aktenzeichen anzuführen. Gleichzeitig hat der Sachverständige oder Dolmetscher nachzuweisen, daß er im Sprengel des Gerichtshofs, an dessen Präsidenten er diese Erklärung richtet, seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder den Ort seiner beruflichen Tätigkeit hat.

(3) Diejenigen Sachverständigen und Dolmetscher, die die im Abs. 2 vorgesehene Erklärung abgegeben haben, sind in die neuen Listen – allenfalls mit einem angestrebten beschränkten sachlichen oder örtlichen Wirkungsbereich – zu übertragen. Die bisher bei den Bezirksgerichten eingetragen gewesenen Sachverständigen sind mit der örtlichen Beschränkung auf den Sprengel dieses Bezirksgerichts zu übertragen. Anläßlich der Übertragung ist den Sachverständigen und Dolmetschern ein Ausweis im Sinn des § 8 auszustellen.

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