VI. Abschnitt Schluß- und Übergangsbestimmungen
§ 15.
V. Abschnitt
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten folgende Bestimmungen außer Kraft:
1. die § 1 bis 8 der Realschätzungsordnung,
2. die § 79 bis 81, 82 Abs. 3, § 83 bis 85 der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz,
3. der § 24 Abs. 2 des Eisenbahnenteignungsgesetzes.
(2) Der § 76 des Kartellgesetzes bleibt unberührt.
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